Reisefreistellung zum Zwecke der Forschung/Lehre (HRFI)

ANTRAGSBERECHTIGUNG:
Reisefreistellungen zum Zweck der Forschung/Lehre können nur von WUPs in Anspruch genommen werden. Besonderheit Lektor*innen/Tutor*innen/Studienassistent*innen: Bei diesen Beschäftigungsverhältnissen ist die Beantragung ausgeschlossen und infolgedessen die Abrechnung von Reisekostenzuschüssen bzw. Auslagenersätzen nicht möglich.

ERKLÄRUNG:
Reisefreistellungen zum Zweck der Forschung/Lehre ermöglichen dem WUP einen begrenzten Zeitraum (bis zu einem Monat) außerhalb des gewöhnlichen Arbeitsortes zum Zwecke der Forschung und/oder Lehre zu verbringen. Die Reisetätigkeit liegt sowohl im Interesse des Dienstgebers als auch im Interesse der WUP‘s vor. Die WUPs werden im Zeitraum der Reisefreistellung von der Erbringung der Aufgaben an der Heimatuniversität entbunden, sind jedoch an einem anderen Ort in Forschung und/oder Lehre facheinschlägig tätig. Durch die Genehmigung erhalten die Dienstnehmer*innen eine gerechtfertigte Abwesenheit vom Arbeitsplatz; Bsp.:

  • Forschungstätigkeit an einer anderen inländischen oder ausländischen Forschungsstätte (inkl. Industrie)
  • Lehrtätigkeit (insbesondere Gastprofessuren)
  • Teilnahme an einer Tagung bzw. Konferenz
  • Abhaltung von Vorträgen an Gastuniversitäten

VORAUSSETZUNG:
Für die Bewilligung einer Reisefreistellung wird vorausgesetzt, dass kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht und der ordnungsgemäße Betrieb der Universität Wien durch die Gewährung der Freistellung nicht beeinträchtigt wird. Die Entscheidung für die Gewährung von Freistellungen bis zu einem Monat obliegt der*dem Leiter*in der Organisationseinheit (Dekan). Bei Freistellungen über einem Monat obliegt die Entscheidung der Universitätsleitung.

ABLAUF

  1. Reisefreistellungsantrag zum Zwecke der Forschung/Lehre selbständig von Antragsteller*innen (AUP/WUP) am Online-Papierformular ausfüllen und zur Genehmigung von WUPs des Instituts für Mathematik an die Service-email-Adresse: reisekosten.mathematik@univie.ac.at senden, im Fall von WUPs im Projektbereich (Drittmittelbereich) an den*die zuständige Projektleiter*in senden.
  2. Information an die WUPs des Instituts für Mathematik bzw an die WUPs im Projektbereich (Drittmittelbereich) über Genehmigung oder Nicht-Genehmigung durch reisekosten.mathematik@univie.ac.at bzw. durch den*die zuständige Projektleiter*in.
  3. Übermittlung des genehmigten Onlineantrags durch reisekosten.mathematik@univie.ac.at bzw. durch den*die zuständige Projektleiter*in an die email-Adresse: manuela.frank@univie.ac.at.
  4. Reisefreistellungsantrag zum Zwecke der Forschung/Lehre muss spätestens zwei Wochen vor Antritt der Reise über den HR-FI-Workflow genehmigt in der Personaladministration (Frau Frank-Weber) einlangen.
  5. Im Fall eines Antrags auf A1-Bescheinigung für Entsendung muss der*die Antragsteller*in den genehmigten Reisefreistellungsantrag an die service-email-Adresse: wien.zentralegruppe@bvaeb.sv.at inklusive an sich selbst senden. Näheres dazu finden Sie unter A1-Bescheinigung für Entsendung.

WICHTIG - ACHTUNG:

  • Der Reiseantritt ist erst nach erfolgter Genehmigung möglich.
  • Der Antritt einer Reiseaktivität ohne vorherige Genehmigung stellt eine ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst dar und kann arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Folgen nach sich ziehen.
  • Zudem besteht kein Anspruch auf Kostenersatz.
  • Ein nachträgliches Erfassen der Reisefreistellung zum Zwecke der Forschung/Lehre über das HRFI ist nicht möglich.

HINWEIS:
Dienstreisen, Reisefreistellungen für Forschungs- und/oder Lehrzwecke und Reisen im Rahmen von Drittmittelprojekten haben nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit, sozialer sowie ökologischer Nachhaltigkeit und Rechtmäßigkeit zu erfolgen, wobei der CO2 Fußabdruck so gering wie möglich gehalten werden soll. Es sind dementsprechend vorzugsweise öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Dabei steht der Nachhaltigkeitsgedanke im Vordergrund: Die Universität Wien ersucht die Bediensteten, Bahnreisen den Flugreisen vorzuziehen und auf Fahrten mit motorisierten Fahrzeugen möglichst zu verzichten.

FRISTEN:

  • Abrechnung ausnahmslos vor Beendigung der Anstellung
  • Abrechnung ausnahmslos innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Reiseaktivität
  • Abrechnung von Reisen im zweiten Halbjahr, wenn möglich bis spätestens 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres

ABRECHNUNGSARTEN:

  • Reisekostenzuschuss – Näheres dazu finden Sie rechts unter dem Punkt Reisemanagement im Unterpunkt „Reisekostenzuschuss“ bzw auf der nachstehenden Schaltfläche.
  • Kostenersätze -Q-Flow (über die Finanzabteilung).
 
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