A1-Bescheinigung: Entsendung

Basierend auf Rechtsgrundlage der Europäischen Entsenderichtlinie (EU-RL 2018/957) muss für alle Arbeitnehmer*innen, die im Auftrag des Arbeitgebers in andere EU-/EFTA-Länder oder in die Schweiz reisen, eine internationale A1-Bescheinigung für die dienstliche Entsendung beim zuständigen Sozialversicherungsträger beantragt werden. Mit dieser Bescheinigung können die dienstlich reisenden Arbeitnehmer*innen gegebenenfalls nachweisen, dass sie über das Heimatland sozialversichert sind, weshalb sie keine doppelten Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssen.

Der Zweck dieser internationalen verbindlichen Regelung ist zweifach:

  1. Um insgesamt faire Wettbewerbsbedingungen hinsichtlich der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen sicherzustellen (Verhinderung unfairer Behandlung und Entstehung eines Niedriglohnsektors) und
  2. um die entsandten Arbeitnehmer*innen durch Gewährleistung eines gemeinsamen Bündels von sozialen Rechten zu schützen.

Die internationale A1- Bescheinigung für die dienstliche Entsendung wird vom ersten Tag an für längere, aber auch für sehr kurze Dienstreisen ins Ausland benötigt, z.B. zum Zweck eines Konferenzbesuchs, einer Projektbesprechung oder einer Vortragstätigkeit. Zudem ist zu beachten, dass für jedes Land, in dem eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt wird, jeweils eine eigene internationale A1-Bescheinigung für die dienstliche Entsendung beantragt werden muss. Für Deutschland gibt es derzeit eine Ausnahmeregelung und damit keine Verpflichtung zum Mitführen der internationalen A1-Bescheinigung für die dienstliche Entsendung.

 
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