Reisekostenzuschuss (RKZ)

ANTRAGSBERECHTIGUNG:
Gilt prinzipiell nur für WUPs. Universitätslehrer*innen (Beamt*innen und jene angestellten Universitätslehrer*innen, die sich in einem Dienstverhältnis zur Universität Wien nach dem Kollektivvertrag befinden), können gemäß § 48b RGV im Zusammen-hang mit einer Dienstfreistellung gemäß § 160 BDG 1979 (§§ 53 oder 49d VBG 1948) einen Reisekostenzuschuss höchstens bis zum Ausmaß der Ansprüche auf Reisekostenvergütung nach der Reisegebührenvorschrift gewährt werden.

Besonderheit - Lektor*innen/Tutor*innen/Studienassistent*innen: Bei diesen Beschäftigungsverhältnissen ist die Beantra-gung von Freistellungen ausgeschlossen und infolgedessen die Abrechnung von Reisekostenzuschüssen nicht möglich.

Während der Reise muss jedenfalls ein aufrechtes Dienstverhältnis zur Universität Wien bestehen und es darf für die WUPs kein Abwesenheitsgrund im Reisezeitraum vorliegen (z.B. „Karenzurlaub“), und idZ ist jedenfalls zeitgleich ein Reisefreistellungsantrag einzureichen.

Während der Reise muss ein rechtmäßiges Dienstverhältnis zur Universität Wien bestehen und es darf kein Grund für eine Abwesenheit während der Reisezeit vorliegen (z.B. "Mutterschaftsurlaub"). In diesem Zusammenhang muss der*die Dienstnehmer*in jedenfalls vor der Reise einen Antrag auf Beurlaubung gestellt und genehmigt bekommen haben.

Klicken Sie auf die nachstehende Schaltfläche, um zum zum Reisefreistellungsantrag zu gelangen.

 

ERKLÄRUNG:
Gemäß § 26 EStG 1988 sind jene Reisekostenzuschüsse, die nur Reise- und Nächtigungskosten, aber kein Taggeld enthalten, als nicht pauschalierter Aufwandsersatz steuerfrei. Bei der Bemessung der Höhe des Reisekostenzuschusses ist auf den Anlass der Freistellung sowie auf die mit dem Anlass und der Zeit der Freistellung verbundenen Einkünfte und Aufwendungen Bedacht zu nehmen.

HINWEIS:

*) ARBEITNEHMER*INNENVERANLAGUNG:
Werden die Reisekosten als Werbungskosten beim Finanzamt geltend gemacht, sind die bewilligten Reisekostenzuschüsse in Abzug zu bringen. Sind neben den gewährten Reisekostenzuschüssen auch von dritter Seite Zuschüsse empfangen wor-den, können diese ebenfalls bei der Geltendmachung von Werbungskosten in Abzug gebracht werden. Übersteigt die Summe aus den von der/vom Anweisungsberechtigten und der von dritter Seite erhaltenen Zuschüssen die Aufwendungen für den konkreten Anlass, ist der die Aufwendungen übersteigende Teil des von dritter Seite erhaltenen Zuschusses als Einkommen in die Einkommenssteuererklärung/Arbeitnehmerveranlagung aufzunehmen.

*) AUFBEWAHRUNGSPFLICHT VON BELEGEN:
Es entfällt die Vorlage von Originalbelegen gegenüber der Personaladministration. Belegpflicht besteht jedoch gegenüber der/dem Anweisungsberechtigten und den Finanzbehörden (7 Jahre). Die Belegsaufbewahrungspflicht (7 Jahre) obliegt den Mitarbeiter*innen

 

BEANTRAGUNG EINES REISEKOSTENZUSCHUSSES - ALLGEMEINE RICHTLINIEN DER FAKULTÄT:
Die nachstehende Richtlinie (RL) regelt interne Reiseprozesse insb. von Reisefreistellungen an der Fakultät für Mathematik. Ziel der RL ist es, Rahmenbedingungen für eine optimale Verwendung der universitären Mittel zu schaffen, eine klare und effektive Aufteilung der Zuständigkeiten festzulegen sowie eine sich über den gesamten Reiseprozess erstreckende wirt-schaftliche und rechtskonforme Vorgangsweise sicherzustellen, sodass die Mitarbeiter*innen die Abwicklung von Reise-freistellungen im dienstlichen Interesse korrekt durchführen.

Klicken Sie auf die unterhalb befindliche Schaltfläche, um zu den allgemeinen Richtlinien der Fakultät betreffend die Beantragung eines Reisekostenzuschusses zu gelangen.


 

ABLAUF

  1. Antrag auf Reisekostenzuschuss inkl. Antrag auf Reisefreistellung sind als PDFs per email an Frau Weisgram an die Service-email-Adresse: reisekosten.mathematik@univie.ac.at zu senden.
  2. Die Unterlagen werden auf Richtigkeit überprüft und zunächst der Reisekostenkommission zur weiteren Behandlung vorgelegt.
  3. Die behandelten Anträge werden im Anschluss dem Dekan zur Gegengenehmigung bzw. Gegenablehnung vorgelegt.
  4. Die unterfertigten Anträge werden den Antragsteller*innen per email übermittelt.
  5. Aufgrund der Tatsache, dass es sich bei diesen Reisekostenzuschüssen um nicht pauschalierten Aufwandersatz handelt, der naturgemäß erst nach Durchführung der Reise ausgezahlt werden kann, ist es nicht möglich, Reisekostenzuschüsse im Voraus zu erhalten.
  6. Im Fall der Genehmigung erfassen die Antragsteller*innen nach der Reiserückkehr die Abrechnung über das HRFI-System.
  7. Beachten Sie die Checkliste!
  8. Die dienstlichen Reisekostenabrechnungen werden wöchentlich montags zur Auszahlung gebracht.
 
Klicken Sie auf die nachstehende Schaltflächen, um zum Antragsformular „Reisekostenzuschuss“ und zur „Checkliste“ zu gelangen: