Homeoffice (HO)
ANTRAGSBERECHTIGUNG:
Seit dem 01.10.2022 gilt die Betriebsvereinbarung zu Homeoffice für alle Mitarbeiter*innen des wissenschaftlichen Universitätspersonals (WUP) und des allgemeinen Universitätspersonals (AUP), die dem Kollektivvertrag unerliegen sowie für ehemalige Vertragsbedienstete und Beamt*innen.
AUSNAHME:
1. Personen, die auf Basis des Kollektivvertrags keine oder nur eine beschränkte Ortsbindung haben:
- Universitätsprofessor*innen,
- Assoziierte Professor*innen sowie
- Assistenzprofessor*innen
2. ebenso wie:
- Universitätsprofessor*innen gemäß § 165 Abs 2 Beamtendienstgesetz und
- Außerordentliche Universitätsprofessor*innen gemäß § 172 Abs 3 Beamtendienstgesetz
3. zudem:
- Lektor*innen und
- Lehrlinge.
ERKLÄRUNG:
Laut Definition gem § 2h (1) AVRAG liegt Arbeit im HO dann vor, wenn ein*e Dienstnehmer*in (DN) Arbeitsleistungen in der Wohnung erbringt. Der HO-Arbeitsplatz ist jedoch auf bestimmte Örtlichkeiten beschränkt.
Konkret darf sich der Arbeitsplatz im HO nur am Hauptwohnsitz oder an einem Nebenwohnsitz oder in der Wohnung einer*einer nahen Angehörigen oder eines*einer Lebensgefährt*in befinden. Zudem muss sich der HO-Arbeitsplatz aus steuer-, sozialversicherungs- und arbeitsrechtlichen Gründen innerhalb Österreichs befinden.
Da die so eben genannten Ortseinschränkungen gesetzlich vorgeschrieben sind besteht kein Unfallversicherungsschutz, falls HO an einer anderen Örtlichkeit ausgeübt wird. Die HO-Arbeitsplätze sind daher auf die im 2. Absatz angeführten Örtlichkeiten jedenfalls zu beschränken!
ARTEN DER HO-TÄTIGKEITEN:
Gem 2.2 (b) BV-HO können im HO nur jene Tätigkeiten erbracht werden, welche dies auf Grund der Anforderungen und der Aufgabenstellung zulassen. Dies sind insb solche Tätigkeiten,
- die regelmäßig, eigenständig und eigenverantwortlich durchführbar sind,
- für die eine Ergebniskontrolle möglich ist und
- die ohne Beeinträchtigung des Betriebsablaufs und
- aufgrund arbeitsbedingter Zweckmäßigkeit erbracht werden können.
DIENSTVERTRAGSANPASSUNG:
Um HO gem § 2h (2) AVRAG begründen zu können, bedarf es jedenfalls einer vertraglichen schriftlichen Vereinbarung zwischen DN und der Universität Wien als Dienstgeberin (DG), da die Verlagerung des Ortes der Erbringung der Arbeitsleistung regelmäßig eine grundlegende Abweichung von der bisherigen arbeitsvertragsrechtlichen Vereinbarung ist und somit einer Änderung des bestehenden Dienstvertrages bedarf. Demzufolge kann HO nur im Einvernehmen zwischen den Dienstvertragsparteien (DN und DG) vereinbart und nicht einseitig durch die Universität Wien als DG angeordnet werden; die Vereinbarung eines einseitigen Weisungsvorbehalts der DG Universität Wien, ob überhaupt HO ausgeübt wird, würde diesem Grundsatz, dass Arbeiten im HO grundsätzlich einvernehmlich festzulegen ist, widersprechen. Korrespondierend dazu haben aber auch die DN keinen Rechtsanspruch auf HO. HO soll freiwillig und im Einvernehmen zwischen den DN und der Universität Wien festgelegt und gestaltet werden.
AUSMAß - HO-AT/MONAT:
Das Ausmaß der möglichen HO-AT orientiert sich an der vereinbarten Anzahl der Arbeitstage (AT) pro Woche (Stichwort: Lage der Arbeitszeit). Es können max. zehn HO-AT pro Monat flexibel vereinbart werden:
- 5 AT/Woche = 10 HO-AT/Monat
- 4 AT/Woche = 8 HO-AT/Monat
- 3 AT/Woche = 6 HO-AT/Monat
- 2 AT/Woche = 4 HO-AT/Monat
- 1 AT/Woche = 2 HO-AT/Monat
ANSPRECHZEIT:
Im Rahmen der HO-Vereinbarung ist eine dem Arbeitskontext angemessene Ansprechzeit mit dem*der direkten Dienstvorgesetzten individuell zu vereinbaren. Innerhalb dieser Ansprechzeit müssen die DN am HO-Arbeitsplatz jedenfalls erreichbar sein.
ABLAUF
- Einhaltung der Fristen
- Selbständige, vollständige HO-Beantragung und -Planung sowie Weiterleitung des HO-Antrags zur Genehmigung im HR-FI-Workflow durch die DN (AUP/WUP).
- Genehmigung der HO-Beantragung bzw. HO-Planung von Planstellen-Mitarbeiter*innen durch den Dekan bzw. im Fall von Projekt-Mitarbeiter*innen ggf durch die Projektleitung.
FRISTEN
- Die grundsätzliche Beantragung von HO ist mit dem*der direkten Dienstvorgesetzte*n jedenfalls im Voraus zu vereinbaren, widrigenfalls liegt eine Dienstpflichtverletzung vor.
- HO-Beantragungen, HO-Planungen sowie HO-Änderungen sind grundsätzlich zehn Tage vor Monatsende für den darauffolgenden Monat zu vereinbaren.
- Kurzfristige Vereinbarungen sind im Einvernehmen möglich.
- Im Fall eines Widerspruchs des*der Dienstvorgesetzten fünf AT vor Monatsende, gelten die beantragten HO-Tage NICHT als vereinbart!
- Kurzfristige Einberufung an den betrieblichen Arbeitsplatz durch den*die direkte Vorgesetzte aus einem wichtigen Grund hat bis längstens 13 Uhr des dem vereinbarten HO-AT vorangehenden vereinbarten AT zu erfolgen.